Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat die Softwarehersteller und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in ihrem Auslieferungsschreiben von Ende November für das neue PAR-Abrechnungsmodul Version 5.0 entsprechend informiert. Bislang galt die Auslegung, dass bei einer versäumten UPT der Zähler weiterläuft und bei der Abrechnung der nächstfolgenden durchgeführten UPT der Zähler so anzugeben ist, als wenn alle UPT stattgefunden hätten.
Zählung und Abrechnung der UPT nach dem neuen Modus (ab dem 01.01.2024)
- Beispiel Grad B
Durchführung am | UPT-Schritt | UPT d oder UPT g abrechenbar |
---|---|---|
30.06.2023 | 1. UPT | (keine UPT d bzw. UPT g, da BEV a/b) |
30.12.2023 (möglicher Zeitraum 01.-31.12.2023) | 2. UPT | UPT d |
01.01.-30.06.2024 (versäumt; möglicher Zeitraum wäre 01.-30.06.2024 gewesen, allerdings nur für die UPT a,b,c - UPT g mit e und f wäre nur am 30.06.2024 möglich) | entfällt | - |
29.12.2024 (möglicher Zeitraum 01.07.-31.12.2024) | 3. UPT | UPT g |
28.06.2025 (möglicher Zeitraum 30.05.-30.06.2025) | 4. UPT | UPT d |
Nach dem neuen Modus wird der versäumte UPT-Schritt im ersten Kalenderhalbjahr 2024 nicht mitgezählt, sodass die UPT am 29.12.2024 erst die 3. UPT darstellt. Nach den Abrechnungsbestimmungen zu den UPT-Positionen ist in der 3. UPT bei Grad B die (große) Untersuchung nach BEMA-Nr. UPT g möglich. Da nun die UPT im 2. Kalenderhalbjahr 2024 erst die 3. UPT ist, kommt im 1. Kalenderhalbjahr 2025 noch ein weiterer UPT-Schritt infrage. Dabei müssen die bekannten Abrechnungsbestimmungen eingehalten werden, also es muss wiederum das Kalenderhalbjahr wechseln und der Zeitabstand von fünf Monaten zwischen den UPT eingehalten werden. Diese 4. UPT ist insofern nur in dem Zeitraum vom 30.05.-30.06.2025 möglich. Sinngemäß sind die Änderungen auch bei Fällen mit Progressionsgrad C anzuwenden.
Wichtig ist jedoch, dass die grundsätzlichen Regelungen, wie die zweijährige Dauer der UPT und die zeitlichen Abstände je nach Progressionsgrad, unverändert weiter gelten.