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    Gibt es eine Pflicht zu Hausbesuchen?

    Sind Vertragszahnärzte verpflichtet, Patienten zu Hause aufzusuchen? Aus aktuellem Anlass stellen wir klar:

    Vertragszahnärzte sind zu Hausbesuchen verpflichtet, wenn

    • Patienten einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten
    • und sie aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung die Praxis nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können.

    Diese Verpflichtung ist in § 3 Abs. 2 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) geregelt.

    Der Vertragszahnarzt muss sich zumindest vor Ort ein Bild machen, ob er dem Patienten zu Hause helfen kann. Stellt er beim Hausbesuch fest, dass zum Beispiel aus Gründen der geltenden Hygienevorschriften oder aufgrund der Medikation des Patienten keine ordnungsgemäße, gewissenhafte und sachgerechte Versorgung möglich ist, kann er eine Behandlung vor Ort ablehnen. In diesem Fall muss er einen Transport des Patienten in eine Praxis oder in eine Klinik veranlassen.

    Beträgt die kürzeste Fahrtstrecke zwischen der Praxis und der Wohnung des Patienten mehr als 25 km, kann der Zahnarzt den Patienten an eine näher gelegene Zahnarztpraxis verweisen – insbesondere, wenn es sich nicht um einen eigenen Patienten handelt.

    In der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz gibt es keine spezielle Regelung für Hausbesuche. Allerdings lässt die Berufsordnung in § 2 Abs. 5 folgende Ausnahmen von der Behandlungspflicht zu:

    1. keine gewissenhafte und sachgerechte Durchführung einer Behandlung
    2. keine zumutbare Behandlung nach pflichtgemäßer Interessensabwägung
    3. mangelndes Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient

    Für Not- und Schmerzfälle gelten diese drei Einschränkungen nicht. Im Notfall besteht immer eine grundsätzliche Behandlungspflicht – auch dann , wenn ein Schmerz- oder Notfall bei einem Anruf geschildert wird.

     

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