Aufgrund von Problemen bei der Zertifizierung der Software zur vertragsärztlichen Verordnung von Heilmitteln hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 3. September 2020 beschlossen, das Inkrafttreten der ärztlichen Heilmittel-Richtlinie vom 1. Oktober 2020 auf den 1. Januar 2021 zu verschieben. Zur Sicherung eines einheitlichen Verordnungsgeschehens musste in dieser Folge auch das Inkrafttreten der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie auf den 1. Januar 2021 angepasst werden.
Der G-BA hatte im Mai 2020 die Anpassung der „Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte“ an das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen. Die KZBV hat in den Verhandlungen im G-BA erreicht, dass die Besonderheiten der Heilmittelverordnung in der zahnärztlichen Versorgung gewahrt werden und das Verordnungsgeschehen für Vertragszahnärzte, Therapeuten und Patienten zugleich bürokratieärmer und versorgungsnäher ausgestaltet wird.
Ergänzung vom 18.09.2020
Als Konsequenz aus der Verschiebung des Inkrafttretens der Richtlinie hat der G-BA am 17.09.2020 zudem die Corona-Sonderreglung zur Geltungsdauer für Heilmittelverordnungen verlängert. Heilmittelverordnungen bleiben somit weiterhin 28 Kalendertage gültig, bis die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft tritt. Sie sieht ebenfalls eine Geltungsdauer von 28 Tagen vor.