"Die Neuregelung trägt dazu bei, die Organisationsvielfalt in der zahnärztlichen Versorgung zu erhalten und zugleich die gute Versorgung in der Fläche weiterhin zu gewährleisten", sagt Marcus Koller, stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der KZV Rheinland-Pfalz. "Es ist offensichtlich, dass Finanzinvestoren mit dem Kauf angeschlagener Krankenhäuser und dem Aufbau von MVZ-Ketten nicht auf die Sicherstellung einer bedarfsorientierten Gesundheitsversorgung zielen, sondern überwiegend auf Rendite und maximalem Profit", so Koller weiter.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz ändern sich die Gründungsvoraussetzungen für Z-MVZ. Ein Krankenhaus darf ein Z-MVZ künftig nur dann gründen, wenn Zahnarztpraxen in Klinikhand einen Anteil von maximal zehn Prozent an der vertragszahnärztlichen Versorgung in einem Planungsbereich nicht überschreiten. In Regionen, die als unterversorgt gelten, liegt diese Grenze bei 20 Prozent. In als überversorgt eingestuften Gebieten sinkt die Grenze auf maximal fünf Prozent.
Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass versorgungsfremde Finanzinvestoren und Private Equity-Fonds seit einiger Zeit ungebremst in die zahnärztliche Versorgung eindringen und Praxisketten aufbauen. Dafür übernehmen sie ein meist defizitäres Krankenhaus und werden dadurch rechtlich in die Lage versetzt, bundesweit Z-MVZ zu gründen und bestehende Praxen aufzukaufen. Fremdinvestoren konzentrieren sich bei der Bildung von Verbundstrukturen überwiegend auf ohnehin gut versorgte Ballungszentren oder einkommensstarke Regionen und forcieren damit eine Verlagerung der Versorgung vom Land in die Stadt. Des Weiteren hatte eine Auswertung des Abrechnungsgeschehens der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung Hinweise geliefert, dass die Versorgung in fremdfinanzierten Z-MVZ teurer ist als in bewährten Praxisformen.