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    Änderung der PAR-Richtlinie, der Behandlungsrichtlinie und der Richtlinie nach § 22a SGB V

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Dezember 2021 folgende Anpassungen beschlossen:

    1. PAR-Richtlinie: Rundung Sondierungstiefen
    Laut bisheriger PAR-Richtlinie wird der Wert der Sondierungstiefenmessung auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet, wenn die Sondierungstiefe zwischen zwei Markierungen liegt. Der G-BA hat nun in § 3 Anamnese, Befund, Diagnose und Dokumentation (Parodontalstatus), in § 11 Befundevaluation und in § 13 Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) der PAR-Richtlinie klargestellt:  

    • Liegt die Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen, wird der Wert auf den nächsten ganzen Millimeter auf- oder abgerundet.
    • Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.

    2. Behandlungsrichtlinie und Richtlinie nach § 22a SGB V: Versicherteninformation zum PSI
    In dem Abschnitt B. I. Nummer 2 der Behandlungsrichtlinie ist bisher vorgesehen, dass Versicherte eine "Kopie" des ausgefüllten Vordrucks zum PSI erhalten. In der Versorgungspraxis hat der Begriff "Kopie" allerdings eine Reihe von Fragen, zum Beispiel zum Umgang mit dem "Original des Vordrucks", aufgeworfen. Vor diesem Hintergrund erfolgte durch den G-BA eine redaktionelle Anpassung des Begriffs "Kopie" in "Ausdruck". Zukünftig reicht ein Vermerk in der Patientenakte über die Aushändigung des Formulars an den Patienten aus. Der Vordruck kann auch in digitaler Form in der Patientenakte hinterlegt werden. 

    § 8 Satz 3 der Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V) wurde bezüglich der Information der Versicherten entsprechend angepasst. 

    Den Beschluss des G-BA zur PAR-Richtlinie finden Sie hier: www.g-ba.de/beschluesse/5216

    Den Beschluss zur Behandlungsrichtlinie und Richtlinie nach § 22a SGB V finden Sie hier: www.g-ba.de/beschluesse/5219

    Die Änderungen in den Richtlinien treten vorbehaltlich des zweimonatigen Beanstandungsrechts des Bundesgesundheitsministeriums am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

     

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