Am 26.11.2021 und im Rundschreiben 6/21 hatten wir Ihnen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mitgeteilt, Unterkieferprotrusionsschienen (UKPS) in die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung einer obstruktiven Schlafapnoe aufzunehmen. Der Bewertungsausschuss hat für die Behandlung die Gebührenpositionen inklusive Bewertungszahlen und Abrechnungsbestimmungen festgelegt.
Ab 01.01.2022 gelten folgende neue BEMA-Leistungen:
BEMA-Nr. | Kurzbezeichnung | Punkte |
UP1 | Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung | 27 |
UP2 | Abformung und dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition | 49 |
UP3 | Eingliedern einer Unterkieferprotrusionsschiene | 223 |
UP4 | Nachadaption des Protrusionsgrads | 10 |
UP5 | Kontrollbehandlung a. ggf. mit einfachen Korrekturen der UP |
8 |
UP6 | Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene a. kleinen Umfanges (ohne Abformung) |
25 |
Beachten Sie beim Ansatz der BEMA-Leistungen bitte folgende Abrechnungsbestimmungen:
- Die Versorgung von GKV-Versicherten mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann ausschließlich nach Veranlassung der Versorgung durch einen spezialisierten Vertragsarzt und als Zweitlinientherapie über die KZV über BEMA Teil 2 (KBR) abgerechnet werden. Ein spezialisierter Vertragsarzt hat die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ oder ist nach § 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V qualifiziert. Spezialisierte Vertragsärzte sind unter https://www.116117.de (Suchbegriffe: Polygraphie oder Polysomnographie) einsehbar.
- Eine vorherige Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht besteht nicht.
- Die BEMA-Nr. 2 (Schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes) kann für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene gemäß den BEMA-Nrn. UP1 bis UP6 nicht abgerechnet werden.
- Für die Abrechnung der BEMA-Nrn. UP1 bis UP6 ist das Datum entscheidend, an dem die jeweilige Leistung erbracht worden ist. Wann ein Vertragsarzt die Leistung veranlasst hat, ist nicht entscheidend.
- Eine Überprüfungspflicht der Zahnarztpraxis, ob der Vertragsarzt, der eine Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene veranlasst, über eine entsprechende Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung verfügt, ist nicht begründet worden. Vielmehr kann der Zahnarzt davon ausgehen, dass der Vertragsarzt über eine solche verfügt, wenn er eine UKPS veranlasst.
- Die Leistungsnummer 7b aus BEMA Teil 2 darf im Rahmen der Versorgung mit einer UKPS abgerechnet werden. Hierzu wurde Ziffer 3. der Abrechnungsbestimmungen wie folgt geändert: "3. Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen, der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels und bei Unterkieferprotrusionsschienen abrechnungsfähig."
Neue BEL II-Leistungsnummern zur UKPS
Der VDZI und der GKV-Spitzenverband haben die UKPS in ihrem bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungen berücksichtigt (BEL II, Änderungsvereinbarung vom 24.11.2021). Neben den textlichen Änderungen in den "Einleitenden Bestimmungen" sowie in der Konformitätserklärung werden im BEL II folgende Positionen neu aufgenommen:
BEL-Nr. | Bezeichnung |
001 5 | Modell Unterkieferprotrusionsschiene |
002 5 | Doublieren eines Modells Unterkieferprotrusionsschiene |
011 5 | Einstellen in Fixator Unterkieferprotrusionsschiene |
012 5 | Einstellen in Mittelwertartikulator Unterkieferprotrusionsschiene |
020 5 | Vorbereiten einer Bissgabel Unterkieferprotrusionsschiene |
021 7 | Individueller Löffel Unterkieferprotrusionsschiene |
501 0 | Basen für eine Unterkieferprotrusionsschiene |
502 0 | Vestibuläre Protrusionsgleitflächen Unterkieferprotrusionsschiene |
510 0 | Befestigungselement Protrusionselement für Unterkieferprotrusionsschiene |
511 0 | Montage Protrusionselement für Unterkieferprotrusionsschiene |
520 0 | Befestigungselement Mundöffnungsbegrenzung für Unterkieferprotrusionsschiene |
521 0 | Einfaches gebogenes Haltelement für Unterkieferprotrusionsschiene |
808 5 | Teilunterfütterung einer Basis Unterkieferprotrusionsschiene |
850 0 | Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer UKPS |
851 1 | Leistungseinheit Erneuerung Basis Unterkieferprotrusionsschiene |
851 2 | Leistungseinheit je Sprung/Bruch Unterkieferprotrusionsschiene |
851 3 | Leistungseinheit Basisteil Kunststoff Unterkieferprotrusionsschiene |
851 4 | Leistungseinheit Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten für Unterkieferprotrusionsschiene |
933 5 | Versandkosten Unterkieferprotrusionsschiene |
In der Anlage 2 zum BEL II (Kurzbezeichnungen) werden unter § 3 "Grundsätze der Rechnungsstellung" die neuen Positionen mit den Leistungsnummern unter folgenden Rubriken ergänzt:
- Arbeitsvorbereitung: 001 5, 002 5, 011 5, 012 5, 020 5, 021 7
- Basen, Protrusionsgleitflächen: 501 0, 502 0
- Protrusionselemente, Elemente zur Steuerung der Mundöffnung: 510 0, 511 0, 520 0,
- Halte- und Stützelemente: 521 0
- Reparatur/Erweiterung: 808 5, 850 0, 851 1, 851 2, 851 3, 851 4,
- Versandkosten: 933 5
Die Zahntechniker-Innung und die Krankenkassen in Rheinland-Pfalz haben sich nun auf die Preise für zahntechnische Leistungen ab 01.05.2022 verständigt. Die Preisübersicht finden sie hier.