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    Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe

    Neue BEMA- und BEL-Nummern ab dem 01.01.2022

    Am 26.11.2021 und im Rundschreiben 6/21 hatten wir Ihnen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mitgeteilt, Unterkieferprotrusionsschienen (UKPS) in die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung einer obstruktiven Schlafapnoe aufzunehmen. Der Bewertungsausschuss hat für die Behandlung die Gebührenpositionen inklusive Bewertungszahlen und Abrechnungsbestimmungen festgelegt.

    Ab 01.01.2022 gelten folgende neue BEMA-Leistungen:

     BEMA-Nr. 

    Kurzbezeichnung

      Punkte  

    UP1

    Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung

    27

    UP2

    Abformung und dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition

    49

    UP3

    Eingliedern einer Unterkieferprotrusionsschiene

    223

    UP4

    Nachadaption des Protrusionsgrads

    10

    UP5

    Kontrollbehandlung

    a. ggf. mit einfachen Korrekturen der UP
    b. mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen einer UP (subtraktive Methode)
    c. mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer UP (additive Methode)

     

    8
    12
    35

    UP6

    Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene

    a. kleinen Umfanges (ohne Abformung)
    b. größeren Umfanges (mit Abformung)
    c. Teilunterfütterung einer Unterkieferprotrusionsschiene
    d. Wiederherstellung einer einzelnen oder mehrerer Halte- oder Stützvorrichtungen
    e. Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Protrusionselemente 

     

    25
    42
    37
    19
    19

    Beachten Sie beim Ansatz der BEMA-Leistungen bitte folgende Abrechnungsbestimmungen:

    • Die Versorgung von GKV-Versicherten mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann ausschließlich nach Veranlassung der Versorgung durch einen spezialisierten Vertragsarzt und als Zweitlinientherapie über die KZV über BEMA Teil 2 (KBR) abgerechnet werden. Ein spezialisierter Vertragsarzt hat die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ oder ist nach § 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V qualifiziert. Spezialisierte Vertragsärzte sind unter https://www.116117.de (Suchbegriffe: Polygraphie oder Polysomnographie) einsehbar.
    • Eine vorherige Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht besteht nicht.
    • Die BEMA-Nr. 2 (Schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes) kann für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene gemäß den BEMA-Nrn. UP1 bis UP6 nicht abgerechnet werden.
    • Für die Abrechnung der BEMA-Nrn. UP1 bis UP6 ist das Datum entscheidend, an dem die jeweilige Leistung erbracht worden ist. Wann ein Vertragsarzt die Leistung veranlasst hat, ist nicht entscheidend.
    • Eine Überprüfungspflicht der Zahnarztpraxis, ob der Vertragsarzt, der eine Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene veranlasst, über eine entsprechende Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung verfügt, ist nicht begründet worden. Vielmehr kann der Zahnarzt davon ausgehen, dass der Vertragsarzt über eine solche verfügt, wenn er eine UKPS veranlasst.
    • Die Leistungsnummer 7b aus BEMA Teil 2 darf im Rahmen der Versorgung mit einer UKPS abgerechnet werden. Hierzu wurde Ziffer 3. der Abrechnungsbestimmungen wie folgt geändert: "3. Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen, der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels und bei Unterkieferprotrusionsschienen abrechnungsfähig."


    Neue BEL II-Leistungsnummern zur UKPS
    Der VDZI und der GKV-Spitzenverband haben die UKPS in ihrem bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungen berücksichtigt (BEL II, Änderungsvereinbarung vom 24.11.2021). Neben den textlichen Änderungen in den "Einleitenden Bestimmungen" sowie in der Konformitätserklärung werden im BEL II folgende Positionen neu aufgenommen:

     BEL-Nr. 

    Bezeichnung

    001 5

    Modell Unterkieferprotrusionsschiene

    002 5

    Doublieren eines Modells Unterkieferprotrusionsschiene

    011 5

    Einstellen in Fixator Unterkieferprotrusionsschiene

    012 5

    Einstellen in Mittelwertartikulator Unterkieferprotrusionsschiene

    020 5

    Vorbereiten einer Bissgabel Unterkieferprotrusionsschiene

    021 7

    Individueller Löffel Unterkieferprotrusionsschiene

    501 0

    Basen für eine Unterkieferprotrusionsschiene

    502 0

    Vestibuläre Protrusionsgleitflächen Unterkieferprotrusionsschiene

    510 0

    Befestigungselement Protrusionselement für Unterkieferprotrusionsschiene

    511 0

    Montage Protrusionselement für Unterkieferprotrusionsschiene

    520 0

    Befestigungselement Mundöffnungsbegrenzung für Unterkieferprotrusionsschiene

    521 0

    Einfaches gebogenes Haltelement für Unterkieferprotrusionsschiene

    808 5

    Teilunterfütterung einer Basis Unterkieferprotrusionsschiene

    850 0

    Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer UKPS

    851 1

    Leistungseinheit Erneuerung Basis Unterkieferprotrusionsschiene

    851 2

    Leistungseinheit je Sprung/Bruch Unterkieferprotrusionsschiene

    851 3

    Leistungseinheit Basisteil Kunststoff Unterkieferprotrusionsschiene

    851 4

    Leistungseinheit Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten für Unterkieferprotrusionsschiene

    933 5

    Versandkosten Unterkieferprotrusionsschiene

    In der Anlage 2 zum BEL II (Kurzbezeichnungen) werden unter § 3 "Grundsätze der Rechnungsstellung" die neuen Positionen mit den Leistungsnummern unter folgenden Rubriken ergänzt:

    • Arbeitsvorbereitung: 001 5, 002 5, 011 5, 012 5, 020 5, 021 7
    • Basen, Protrusionsgleitflächen: 501 0, 502 0
    • Protrusionselemente, Elemente zur Steuerung der Mundöffnung: 510 0, 511 0, 520 0,
    • Halte- und Stützelemente: 521 0
    • Reparatur/Erweiterung: 808 5, 850 0, 851 1, 851 2, 851 3, 851 4, 
    • Versandkosten: 933 5

    Die Zahntechniker-Innung und die Krankenkassen in Rheinland-Pfalz haben sich nun auf die Preise für zahntechnische Leistungen ab 01.05.2022 verständigt. Die Preisübersicht finden sie hier.

     

    Online-Abrechnung

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