Versorgung von Patienten mit Pflegebedarf
Auf Grundlage von § 119b SGB V schließen stationäre Pflegeeinreichtungen und Vertragszahnärzte Kooperationsverträge. Ziel der Verträge ist eine strukturierte, kontinuierliche Betreuung pflegebedürftiger Patienten vor Ort in den Heimen, um Zahnerkrankungen zu vermeiden oder um sie frühzeitig zu erkennen und zu behandeln. Eingangs- und Kontrolluntersuchungen sollen die Gefahr von Akuterkrankungen und Notfällen verhindern.
Vereinbarung für Rheinland-Pfalz
Die Kooperationsverträge beruhen auf einer Rahmenvereinbarung zwischen Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband, welche die Regelung des § 119b SGB V umsetzt. Um diese Bundesrahmenvereinbarung den speziellen Bedürfnissen in Rheinland-Pfalz anzupassen, hat die KZV mit der PflegeGesellschaft Rheinland-Pfalz eine Umsetzungsempfehlung getroffen; sie stellt die Zusammenarbeit von Zahnärzten und Pflegeheimen auf ein juristisch stabiles Fundament und schafft für beide Seiten landesweit einheitliche, verlässliche Kooperationsstandards. Neben Kooperationsregeln für den Zahnarzt und die Pflegeeinrichtung enthält die Vereinbarung einen Musterkooperationsvertrag, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht und grundlegende zahnärztliche Leistungen beschreibt. Die Vereinbarung zwischen KZV Rheinland-Pfalz und PflegeGesellschaft hat empfehlenden Charakter.