Behandlung von im Ausland versicherten Patienten
Patienten, die in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland krankenversichert sind und während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland eine zahnärztliche Behandlung benötigen, können sich mit der EHIC/GHIC oder einer Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) und ihrem Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) direkt an eine vertragszahnärztliche Praxis wenden.
Verfahren seit 1. Oktober 2021
Das Verfahren zur Behandlung dieser Patienten ist in der "Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland" (27. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag - Zahnärzte) zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband festgehalten. Diese Vereinbarung ist als Anlage 18 in den BMV-Z integriert und zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten.
Mit der Vereinbarung wurde insbesondere die Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) für vertragszahnärztliche Leistungen weiter optimiert und Änderungen, die sich durch den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU ergeben haben, berücksichtigt. Ziel war dabei es, die Abläufe in den Zahnarztpraxen soweit möglich zu entbürokratisieren. So wurden die Muster 80 und Muster 81 durch eine kürzere "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" sowie durch die Kopie der EHIC/GHIC ersetzt. Zudem steht den Zahnarztpraxen über ihre Praxisverwaltungssysteme die neue Patientenerklärung in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen zur Verfügung.
So funktioniert die Abrechnung Patienten, die in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland krankenversichert sind und während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland eine zahnärztliche Behandlung benötigen, können sich mit der EHIC/GHIC oder PEB und ihrem Personalausweis oder Reisepass direkt an eine vertragszahnärztliche Praxis wenden. Vor Durchführung der Behandlung ist die "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" in der gewünschten Sprachfassung vollständig auszufüllen und zu unterschreiben; auch die gewählte deutsche Krankenkasse ist anzugeben. Die Patientenerklärung ist im PVS hinterlegt. Das Original der Patientenerklärung sowie eine mit Zahnarztstempel und Unterschrift versehene Kopie der EHIC/GHIC bzw. PEB ist unverzüglich an die gewählte deutsche Krankenkasse zu senden. Jeweils eine Kopie der EHIC/GHIC bzw. PEB und der Patientenerklärung verbleiben in der Praxis und werden dort entsprechend § 8 Absatz 3 BMV-Z aufbewahrt. Die Dokumentation des Behandlungsanspruchs (Kopie der EHIC/GHIC bzw. PEB sowie der Patientenerklärung) erfolgt mindestens einmal innerhalb von drei Monaten ausgehend vom ersten Behandlungstag. |
Ferner wurde der bei der Versorgung von Patienten, die bisher auf Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen behandelt werden, genutzte Behandlungs- oder Abrechnungsschein vom "Nationalen Anspruchsnachweis" abgelöst. Dies betrifft zum Beispiel die Behandlung von Patienten aus der Türkei oder Tunesien.
Unten stehend finden Sie neben der Änderungsvereinbarung neue Erläuterungen und Hinweise zur Versorgung von im Ausland krankenversicherten Patienten sowie Praxishilfen, die einen kompakten Überblick über den Verfahrensablauf in der Praxis bieten. Bezüglich der abrechnungsbegründeten Leistungsunterlagen beachten Sie bitte insbesondere die Rubrik "In der Praxis" der Praxishilfe.