Sprechstunde mit Kamera und Mikrofon
Videoleistungen für Zahnärzte
Die Telemedizin ist in der Zahnarztpraxis angekommen. Ab dem 1. Oktober 2020 können Zahnärztinnen und Zahnärzte Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsile durchführen und auch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Videosprechstunden und -fallkonferenzen sind gesetzlich vorgesehen für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten sowie für Versicherte, die im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V behandelt werden. Telekonsile mit Ärzten oder Zahnärzten sind bei allen Versicherten abrechenbar.
Pflegebedürftige besser erreichen
Hilfreich können telemedizinische Leistungen bei der Information, Beratung und Aufklärung sowohl von Patienten als auch von Pflegepersonal sein. Mit der Videosprechstunde zum Beispiel können bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Beeinträchtigung im Vorfeld eines Zahnarzttermins Symptome abgeklärt und die Versorgung zu Hause oder im Heim organisiert werden. Weitere denkbare Szenarien sind die Nachkontrolle einer umfangreicheren Behandlung oder die Besprechung einer Röntgenaufnahme oder prothetischen Planung. In einer Videofallkonferenz lassen sich Heilungsverlauf einer Extraktionswunde oder Befunde mit dem Pflegepersonal besprechen und weitere Hinweise zur Therapie geben.
Im Folgenden sind die neuen Leistungen (BEMA-Nrn. VS, VZK und TZ) und erforderliche Folgeanpassungen bereits bestehender Leistungen (BEMA-Nrn. 03, 181 und 182) beschrieben.
BEMA-Nr. VS (Videosprechstunde)
- Die Videosprechstunde wird mit dem Versicherten (Patienten) durchgeführt.
- Eingeschränkter Personenkreis: Patienten, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten sowie Patienten, die im Rahmen eines Kooperationsvertrages in einem Pflegeheim betreut werden
- Die Videosprechstunde kann nur abgerechnet werden, wenn diese mit einem zugelassenen Videodienstanbieter erfolgt.
- Weitere Voraussetzungen zur Abrechnung der Videosprechstunden entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung bzw. dem Beschluss des Bewertungsausschusses.
BEMA-Nr. VFK (Videofallkonferenz)
a) Videofallkonferenz bezüglich eines Versicherten
b) Videofallkonferenz bezüglich jedes weiteren Versicherten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
- Die Videofallkonferenz erfolgt mit dem Pflege- und Unterstützungspersonal, die an der Versorgung des Versicherten beteiligt sind.
- Eingeschränkter Personenkreis: Patienten, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten sowie Patienten, die im Rahmen eines Kooperationsvertrages in einem Pflegeheim betreut werden
- Die Videofallkonferenz kann nur abgerechnet werden, wenn diese mit einem zugelassenen Videodienstanbieter erfolgt.
- Weitere Voraussetzungen zur Abrechnung entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung bzw. dem Beschluss des Bewertungsausschusses.
BEMA-Nr. 03 (Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde)
Die BEMA-Nr. 03 kann nicht neben Leistungen nach den BEMA-Nrn. 151 bis 173 und nicht neben Leistungen nach den Nummern 55, 56, 61 und 62 aus Abschnitt B IV der GOÄ abgerechnet werden.
BEMA-Nr. 181 Ksl (Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten)
a) persönlich oder fernmündlich
b) im Rahmen eines Telekonsils
zu b)
Ein Telekonsil(ium) wird definiert als zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen einem einholenden (Zahn)Arzt und einem Konsiliar(zahn)arzt mittels elektronischem Austausch der patientenbezogenen, medizinischen Fragestellung sowie der sonstigen, für die telekonsiliarische Beurteilung dieser medizinischen Fragestellung relevanten Patienteninformationen. Die Kommunikation umfasst sowohl die Übermittlung der Fragestellung sowie deren Beantwortung. Ein ausschließliches Telefonat stellt kein Telekonsil dar. Bei Bedarf kann das Telekonsil auch in Anwesenheit des Patienten stattfinden. Näheres entnehmen Sie bitte der Telekonsilien-Vereinbarung. Wird bei dieser Leistung ein zugelassener Videodienstanbieter genutzt, wird dies als Videokonsil bezeichnet.
BEMA-Nr. 182 KslK (Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrages)
a) persönlich oder fernmündlich
b) im Rahmen eines Telekonsils
zu b)
Ein Telekonsil(ium) wird definiert als zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen einem einholenden (Zahn)Arzt und einem Konsiliar(zahn)arzt mittels elektronischem Austausch der patientenbezogenen, medizinischen Fragestellung sowie der sonstigen, für die telekonsiliarische Beurteilung dieser medizinischen Fragestellung relevanten Patienteninformationen. Die Kommunikation umfasst sowohl die Übermittlung der Fragestellung sowie deren Beantwortung. Ein ausschließliches Telefonat stellt kein Telekonsil dar. Bei Bedarf kann das Telekonsil auch in Anwesenheit des Patienten stattfinden. Näheres entnehmen Sie bitte der Telekonsilien-Vereinbarung. Wird bei dieser Leistung ein zugelassener Videodienstanbieter genutzt, wird dies als Videokonsil bezeichnet.
BEMA-Nr. TZ (Technikzuschlag)
- ist für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil abrechenbar
- bis zu zehnmal im Quartal abrechenbar
Definierte Standards garantieren Sicherheit
Zertifizierte Videodienstanbieter
Videosprechstunden und -fallkonferenzen unterliegen definierten Standards. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband haben als zuständige Vertragspartner Einzelheiten zu Qualität, Sicherheit und Datenschutz sowie Anforderungen an die technische Umsetzung von Videosprechstunden und die apparative Ausstattung festgelegt. Videodienstanbieter müssen gegenüber der KZBV nachweisen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen, um ihre Videodienstleistungen anbieten zu dürfen. Die Vereinbarung über die Anforderungen an technische Verfahren zur Videosprechstunde (Anlage 16 des BMV-Z) sieht zudem vor, dass Videosprechstunden nur von einer Zahnärztin/einem Zahnarzt durchgeführt werden dürfen. Eine Übersicht, welche Anbieter zugelassen sind, findet sich auf der Internetseite der KZBV.
Keine eGK: Ersatzverfahren greift
Im Rahmen der Videosprechstunde, der Videofallkonferenz und des Telefon-/Videokonsils dürfte in der Regel keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) zum Einlesen vorliegen. Hier greift das sogenannte Ersatzverfahren in Sonderfällen (siehe dazu auch Rundschreiben Nr. 3/2020). Wenn im Vorquartal eine gültige eGK oder ein gültiger Anspruchsnachweis vorgelegen hat, ist die Nummer und der Name der Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum und Versichertennummer, das Wohnortkennzeichen und der Wohnort des Versicherten sowie nach Möglichkeit die Postleitzahl des Wohnortes zu übernehmen. Zu achten ist auf mögliche Befristungen der elektronischen Gesundheitskarte bzw. des Anspruchsnachweises.