Ab Oktober 2021:
die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die "Krankschreibung auf gelbem Papier" ist bald passé: Schrittweise wird in der gesetzlichen Krankenversicherung auf ein digitales Verfahren umgestellt. Den Beginn machen Ärzte und Zahnärzte. Ab dem 1. Oktober 2021 übermitteln sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf elektronischem Wege an die Krankenkassen ihrer Patienten. Ab dem 1. Juli 2022 stellen dann auch die Krankenkassen den Arbeitgebern die Daten zur Arbeitsunfähigkeit digital zum Abruf bereit. Neu auch: Mit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte die Diagnosen, die zur Arbeitsunfähigkeit führen, nach ICD-10 kodieren.
Ergänzung vom 31.08.2021: Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021 geeinigt. Praxen, die zum 1. Oktober 2021 noch nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen zur digitalen Übermittlung einer Krankschreibung an die Krankenkassen verfügen, können bis Jahresende übergangsweise das bisherige Verfahren mit dem "gelben Formular" (Muster 1) nutzen. Trotz Übergangsregelung empfehlen wir Ihnen, sich zeitnah auf die Umstellung auf die eAU vorzubereiten und sich mit den benötigten Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur (TI) auszustatten. Für die digitale Weitergabe von Krankschreibungen brauchen Sie einen eHealth-Konnektor (Produkttyp-Version 3), den Dienst für Kommunikation im Medizinwesen (KIM) und ein entsprechendes Update Ihres Praxisverwaltungssystems. Für die elektronische Signatur der AU-Bescheinigungen benötigen Sie in Ihrer Praxis zudem mindestens einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA; zu bestellen unter www.lzk.de). |
Technische Voraussetzungen
Die eAU wird über die Telematikinfrastruktur von der Zahnarztpraxis zur Krankenkasse gesendet. Hierfür benötigen die Praxen
- einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur mit einem E-Health-Konnektor (Update PTV3). Wegen der gesetzlichen Pflicht, die elektronische Patientenakte (ePA) vorzuhalten, wird ein ePA-Konnektor (Update PTV4) empfohlen.
- einen Dienst für Kommunikation in der Medizin (KIM) zur sicheren Übertragung der Daten an die Krankenkasse
- ein Update des Praxisverwaltungssystems mit dem Softwaremodul eAU
- je Praxis mindestens einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) der AU-Meldung
Der eHBA ist bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz zu bestellen. Die Kosten des eHBA werden über die KZV gemäß Grundsatzfinanzierungsvereinbarung (Anlage 11 und 11a BMV-Z) einmalig für den Zeitraum von fünf Jahren mit einer Summe in Höhe von 233 EUR anteilig erstattet. Voraussetzung ist, dass der Zahnarzt bei der Bestellung des Ausweises beim gewählten eHBA-Anbieter einer Datenweitergabe an die KZV zustimmt. Die Auszahlung erfolgt über die Quartalsabrechnung durch die KZV Rheinland-Pfalz auf das Konto der Praxis, in der der Zahnarzt tätig ist.
Die eAU in der Praxis
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf die Umsetzung der eAU verständigt und die Anlage 14b des Bundesmantelvertrages um den Vordruck e01 ergänzt (vgl. 26. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag - Zahnärzte, BMV-Z). Er ersetzt ab Oktober das bisherige Muster 1 und wird im Praxisverwaltungssystem erstellt.
Hier zusammengefasst die wichtigsten Neuerungen:
- Ab dem 01.10.2021 werden die AU-Daten an die Krankenkasse grundsätzlich als Datensatz übermittelt. Die Ausfertigung für die Praxis entfällt. Die Ausfertigung für den Versicherten/Patienten und den Arbeitgeber sind dem Patienten weiterhin in Papierform auszuhändigen (Seite 8, Nr. 2 der Änderungsvereinbarung).
- Ist eine digitale Übertragung aus technischen Gründen nicht möglich, werden die Daten im Praxisverwaltungssystem (PVS) gespeichert und von dort an die Krankenkasse übermittelt, sobald dies wieder möglich ist (Seite 8, Nr. 4, 1. Absatz der Änderungsvereinbarung).
- Ist der Zahnarztpraxis bereits bei Anwesenheit des Patienten bzw. zum Zeitpunkt der Ausstellung der AU-Bescheinigung eine technische Störung bekannt, erhält der Patient eine Ausfertigung für die Krankenkasse, den Arbeitgeber und sich selbst mit dem Hinweis, die für die Krankenkasse bestimmte Ausfertigung unverzüglich weiterzuleiten (Seite 8, Nr. 4, 2. Absatz der Änderungsvereinbarung).
- Fällt der Praxis die technische Störung erst auf, wenn der Patient die Praxis bereits verlassen hat, und kann eine digitale Übertragung der AU-Meldung an die Krankenkasse auch nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nachgeholt werden, muss die Praxis selbst eine AU-Bescheinigung an die Krankenkasse senden (Seite 8, Nr. 4, 3. Absatz der Änderungsvereinbarung).
Kodierung nach ICD-10
Mit der Einführung der eAU sind die Diagnosen, die zu einer Krankschreibung führen, ab 1. Oktober 2021 nach der "ICD-10 GM" (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) zu kodieren. Dieses internationale Klassifikationssystem, das bei den Vertragsärzten bereits seit dem Jahr 2000 angewendet wird, ersetzt nun auch im vertragszahnärztlichen System die Freitextdiagnose. Die ICD-10-Kodierung ist im Zuge der einheitlichen technischen Umsetzung im Rahmen der Telematikinfrastruktur verpflichtend notwendig.
Die ICD-10 GM besteht insgesamt aus rund 16.000 Codes und konnte von der KZBV auf ca. 400 für die Zahnarztpraxis grundsätzlich in Frage kommenden Codes verkürzt werden. Durch Auswertungen der Krankenkassen wurden die Zahl nochmals auf unter 100 reduziert. Eine Information über den Aufbau der ICD-10 GM entnehmen Sie bitte der zweiseitigen KZBV-Praxishilfe. Die in den Zahnarztpraxen häufig vorkommenden Freitextdiagnosen, die den möglichen ICD-10-Kodierungen nun zugeordnet worden sind, entnehmen Sie der Überleitungsliste.
Praxishilfen und Downloads
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Diagnosekodierung
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jochen.kromeier (at) kzvrlp.de
TI und eHBA
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