Pflicht zur fachlichen Fortbildung
Obwohl bereits das Berufsrecht Zahnärzte zur Fortbildung verpflichtet, hat der Gesetzgeber in 2004 die Fortbildungspflicht auch im Sozialrecht verankert. Nach § 95d SGB V ist jede Vertragszahnärztin und jeder Vertragszahnarzt zur regelmäßigen fachlichen Fortbildung verpflichtet.
Nachweis von 125 Fortbildungspunkten
Zudem muss jeder Vertragszahnarzt alle fünf Jahre der für ihn zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachweisen, dass er dieser Pflicht nachgekommen ist. Das heißt, er muss innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums mindestens 125 Fortbildungspunkte erreichen und belegen.
Erbringt ein Vertragszahnarzt den erforderlichen Nachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung verpflichtet, sein Honorar zu kürzen – für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent, ab dem fünften Quartal um 25 Prozent.
Fehlende Nachweise können innerhalb von zwei Jahren nachgereicht werden, die Honorarkürzung bleibt aber bis zum Ende des Quartals der Vorlage bestehen. Bei Überschreiten der Zweijahresfrist droht dem Zahnarzt der Entzug der Zulassung.
Fortbildungspflicht auch für Angestellte
Die KZV Rheinland-Pfalz macht ihren Mitgliedern den Nachweis der Fortbildungspflicht so unbürokratisch wie möglich. Sie schreibt jedes Frühjahr jene Mitglieder an, die ihrer Nachweispflicht für die letzten fünf Jahre nachkommen müssen, und erklärt das Prozedere. Mit Aufnahme der Tätigkeit beginnt der erste Fünfjahreszeitraum.
Zwei Hinweise an dieser Stelle: Fortbildungszertifikate sollten zwecks Nachweis mindestens ein Jahr nach Abschluss eines Fünfjahreszeitraums aufbewahrt werden. Und: Angestellte Zahnärzte unterliegen ebenfalls der Fortbildungspflicht. Nachweispflichtig ist aber nicht der bzw. die Angestellte, sondern der jeweilige Arbeitgeber. Er hat dafür zu sorgen, dass die Fortbildungen termingerecht belegt werden können. Die KZV Rheinland-Pfalz informiert sowohl den angestellten Zahnarzt als auch den Praxisinhaber über das nahende Ende eines Fünfjahreszeitraums.