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    Beschäftigung von Assistenten und Vertretern

    Möchte ein Vertragszahnarzt einen Vorbereitungs,- Entlastungs- oder Weiterbildungsassistenten oder auch eine Vertretung beschäftigen, muss er dies bei der KZV Rheinland-Pfalz beantragen und von ihr genehmigen lassen. Details regelt die Ordnung zur Beschäftigungsgenehmigung von Assistenten und Vertretern. Die - kurz gesagt - Assistentenordnung sowie das Antragsformular und einen Musterarbeitsvertrag können Sie hier herunterladen.

    Meldung von Schwangerschaften

    Erwartet eine Assistentin ein Kind, unterliegt sie dem Mutterschutzgesetz. Demnach darf sie nach Bekanntmachung der Schwangerschaft nicht mehr im invasiven und infektiösen Bereich der Zahnarztpraxis beschäftigt werden. Verboten sind jegliche Tätigkeiten, die mit der Gefahr von direktem Blut-, Serum-, oder Speichelkontakt verbunden sind oder die mit kontaminierten stechenden, schneidenden oder bohrenden Instrumenten ausgeführt werden. Das Verbot gilt selbst dann, wenn die Schwangere den Wunsch nach Weiterbeschäftigung explizit äußert.

    Die Vorbereitungszeit wird in dem Moment unterbrochen, in dem die schwangere Assistentin nicht mehr in der Praxis tätig wird, also wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat.

    Die bereits absolvierte Vorbereitungszeit bleibt erhalten. Kehrt die Assistentin nach der Entbindung und dem Mutterschutz und gegebenenfalls der Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurück, läuft die zweijährige Vorbereitungszeit weiter.

    Praxisinhaber müssen die KZV Rheinland-Pfalz über ein Beschäftigungsverbot informieren. Eine informelle Anzeige per E-Mail oder Brief genügt. Vor Wiederaufnahme der Tätigkeit ist erneut einen Antrag auf Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin bei der KZV zu stellen.

     

    Sie haben Fragen?

    Marco Schwalbach
    Geschäftsstelle Zulassungsausschuss
     

    Online-Abrechnung

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