Zulassung eines MVZ
Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine zahnärztlich geleitete Einrichtung, in der Zahnärzte als angestellte oder Vertragszahnärzte tätig sind. Der zahnärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst tätig sein. Das MVZ nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Im Unterschied zur Berufsausübungsgemeinschaft wird das MVZ selbst zugelassen und nicht die darin tätigen Zahnärzte. Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss. Den Zulassungsantrag sowie die ebenfalls notwendige Erklärung zur selbstschuldnerischen Bürgschaft finden Sie auf dieser Seite. Der Antrag muss der Geschäftsstelle mindestens acht Wochen vor Sitzung des Zulassungsausschusses vorliegen. Bitte beachten Sie die Antragsgebühren, die nach der Zulassungsverordnung anfallen.
Ermittlung von Versorgungsanteilen
Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes und Einführung des § 95 Abs. 1b SGB V sind die Kassenzahnärztlichen Versorgungen verpflichtet, umfassende und vergleichende Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erstellen und zu veröffentlichen. Im Hinblick auf die Gründung von zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren sollen sie dem Zulassungsausschuss als Grundlage für die Ermittlung von Versorgungsanteilen dienen. Nachfolgend findet sich die Veröffentlichung der KZV Rheinland-Pfalz zum Stichtag 31.12.2020.
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