Für eine flächendeckende Versorgung

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Willkommen

bei der KZV Rheinland-Pfalz

Ob im Westerwald oder im Hunsrück, in der Eifel oder in der Südwestpfalz - es ist die Aufgabe der KZV Rheinland-Pfalz, den rund 3,4 Millionen gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten in Rheinland-Pfalz eine zahnärztliche Behandlung zu ermöglichen. Zudem vertreten wir die Rechte und Interessen unserer Mitglieder, rund 3.000 Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land, gegenüber den Krankenkassen und der Politik.

Aktuelle Meldungen

Ab dem 1. Januar 2025 ist die EU-Verordnung, nach der Dentalamalgam – mit Ausnahme in hinreichend medizinisch begründeten Fällen – nicht mehr…

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Ab dem 1. Januar 2025 ist Amalgam als Material für neue Zahnfüllungen grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Nur wenn ein Zahnarzt eine Behandlung mit…

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Sind Vertragszahnärzte verpflichtet, Patienten zu Hause aufzusuchen? Aus aktuellem Anlass stellen wir klar:

Vertragszahnärzte sind zu Hausbesuchen…

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Patienten in Rheinland-Pfalz müssen sich auf längere Wartezeiten beim Zahnarzt einstellen. Betroffen sind schon jetzt Patienten, die an einer…

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Für gesetzlich versicherte Patienten mit geringem Einkommen gilt eine Härtefallregelung bei Zahnersatz: Brauchen sie eine Prothese, Brücke oder…

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Ab dem 01.01.2024 gilt in der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) eine neue Zählweise: Es werden künftig nur noch die tatsächlich erbrachten…

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KZV aktuell

KZV aktuell 6/2024

Titelthema:
KZV-Vertreterversammlung:
Notdienstreform nimmt neuen Weg

KZV aktuell

KZV aktuell 5/2024

Titelthema:
Der Behandlungsvertrag

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Aktuelles

Punktwerterhöhung zum 01.01.2025

Auf Beschluss des Vorstandes werden die Punktwerte in den budgetierten Leistungsbereichen KCH, KFO, PAR und KBR ab 01.01.2025 um 3 % erhöht. Die neuen Punktwerte sind hier abrufbar.

Festzuschüsse und BEL-Preise für 2025

Die neuen Festzuschüsse und BEL II-Preise können Sie hier aufrufen.

Änderung der BEMA-Nr. 13

Infolge des auf EU-Ebene beschlossenen Amalgamverbotes mussten sich die KZBV und der GKV-Spitzenverband auf eine Änderung der BEMA-Nr. 13 verständigen. Ab 01.01.2025 gilt:

  • Neubewertung der BEMA-Nrn. 13 a bis d
  • Aufhebung der BEMA-Nrn. 13 e bis h
  • Erhalt der Mehrkostenvereinbarung für adhäsive Füllungen

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Corona-Testdokumentationen: Aufbewahrungsfrist verlängert

Die Coronavirus-Testverordnung wurde bis zum 31.12.2028 verlängert. Somit hat sich auch die Aufbewahrungsfrist für abrechnungsrelevante Auftrags- und Leistungsdokumentationen verlängert. Zahnarztpraxen sind daher verpflichtet, sämtliche Unterlagen über durchgeführte Corona-Tests bis zum 31.12.2028 aufzubewahren. Eine Verlängerung wurde notwendig, da die Abrechnungsprüfungen durch die zuständigen Länder und die Kassenärztlichen Vereinigungen noch nicht abgeschlossen sind.

Online-Abrechnung

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